Dachdeckerinnung Goslar
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Holzschutz bei Dach- und Konterlatten

 

-Für Planer, Ausführende und den Baustoff-Fachahndel-

 

1 Einleitung
Ob Dach- und Konterlatten chemisch behandelt werden müssen, ist eine in der Baupraxis häufig gestellte
Frage und wird bisweilen sehr kontrovers diskutiert. Oft wird die Möglichkeit des besonderen baulichen
Holzschutzes, welcher auf der Grundlage konstruktiver und organisatorischer Maßnahmen Bauteile der
Gebrauchsklasse 0 (GK 0) zuordnet, nicht beachtet. Mit dieser Information möchten wir seitens Holzbau
Deutschland - Bund Deutscher Zimmermeister im ZDB und des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks
Aufklärungsarbeit leisten, indem wir die geltenden Normen, Regeln und Gesetze zu diesem
Thema aufzeigen.
2 Baulicher Holzschutz ist der Normalfall
"Ausführungen mit besonderen baulichen Holzschutzmaßnahmen nach DIN 68800-2 sollten gegenüber
Ausführungen bevorzugt werden, bei denen vorbeugende Schutzmaßnahmen mit Holzschutzmitteln nach
D/N 68800-3 erforderlich sind."
Mit dieser Formulierung in der DIN 68800-1:2011 ist beim Holzschutz die besondere bauliche Maßnahme
zum Normalfall erklärt worden. Damit sollen u.a. auch Gefährdungen für Mensch und Umwelt aus
biozidhaltigen Holzschutzmitteln vermieden werden, die während der Bauzeit, aber auch bei der ordnungsgemäßen
Nutzung des Bauwerks, entstehen können.
Soll von diesem Normalfall abgewichen werden, muss der Planer der Holzschutzmaßnahme fachlich begründete
Argumente vorweisen, weshalb bei der vorliegenden Konstruktion eine besondere Pilz- oder Insektengefährdung
gegeben ist und die baulichen Maßnahmen alleine nicht ausreichend sind. Unter der
Voraussetzung eines fachlich einwandfreien Einbaus der Dach- und Konterlatten kann ein solches Risiko bei
den üblichen baupraktischen Ausführungsvarianten ausgeschlossen werden.


3 Baulicher Holzschutz bei Dach- und Konterlatten
Als bauliche Maßnahme definiert die „DIN 68800-2: 2012-02 Holzschutz - Teil 2: Vorbeugende bauliche
Maßnahmen im Hochbau" Abschnitt 6.1:
„Latten hinter Vorhangfassaden, Dach- und Konterlatten sowie Traufbohlen, ferner Dachschalungen, werden
der Gebrauchsklasse CK 0 zugeordnet Dies gilt auch für im Freien befindliche Dachbauteile, wenn diese so
abgedeckt sind, dass eine unzuträgliche Veränderung des Feuchtegehaltes nicht vorkommen kann."
Wenn Dach- und Konterlatten fachgerecht mit Ziegeln oder Ähnlichem abgedeckt und luftumspült sind, ist
eine Schädigung durch holzzerstörende Organismen nicht zu erwarten. Die Möglichkeit eines Pilzbefalls ist
ausgeschlossen, da die Dach- und Konterlatten aufgrund der hohen Rücktrocknung nicht über einen längeren
Zeitraum Feuchtigkeitswerte über Ihren Fasersättigungspunkt hinaus erreichen können.
Schäden durch Insekten sind unter anderem durch die ungünstigen Entwicklungsbedingungen (fehlende
Schwindrisse zur Eiablage, extreme Temperaturen im Hohlraum) ebenfalls nicht zu erwarten.


4 Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Sollten trotz der Vorzugsregel aus der DIN 68800-1 dennoch mit Holzschutzmitteln behandelte Dach- und
Konterlatten eingesetzt werden, wird zusätzlich gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) verstoßen. Hierin heißt es unter § 6 Abfallhierarchie:
„(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz l soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang
haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung
der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz l ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde
zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die zu erwartenden Emissionen,
2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen
Erzeugnissen."
Chemisch behandelte Hölzer müssen nach der Altholzverordnung in die Klasse AIV eingestuft werden und
sind somit als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu entsorgen. Eine weitere stoffliche Verwertung
wie bei unbehandeltem Holz ist nicht möglich.
Das Einbringen einer nicht notwendigen chemischen Behandlung steht damit sowohl im Herstellungsverfahren
als auch im Verwertungsverfahren entgegen dieser Forderung.
Im Zweifelsfall sollten ausführende Firmen daher schriftlich Bedenken gegen chemisch behandelte Dachund
Konterlatten anmelden, wenn aus den Planungsunterlagen nicht hervorgeht, weshalb eine besondere
Gefährdung durch holzzerstörenden Pilze oder Insekten vorliegt.
5 Einbaufeuchte
Grundsätzlich sind nach der DIN 68800-2: 2012 alle Bauhölzer mit einer Holzfeuchte von unter 20 % einzubauen.
Desweiteren sind Bauschnitthölzer nach der DIN 4074-1 in der Regel bei einer Messbezugsfeuchte
von u=20 % zu sortieren, was nach Anlage 3.7 der Bauregelliste A nicht für Latten gilt.
Dach- und Konterlatten im Bereich von luftumspülten Unterkonstruktionen von Dachdeckungen können
aus fachlicher Sicht auch mit Holzfeuchten über 20 % verbaut werden. Gemäß der Forderung aus der Vorgängernorm
DIN 68800-2:1996 musste die Rücktrocknung aller Hölzer innerhalb von 6 Monaten nach Einbau
erreicht werden. Die Praxis hat gezeigt, dass diese zeitliche Vorgabe zur Rücktrocknung durch die
klimatischen Bedingungen an der Dachhaut ohne Probleme eingehalten wurde. Zudem besteht bei Dachund
Konterlatten im luftumspültem Bereich keine Gefahr vor eingeschlossener Feuchte im Bauteilquerschnitt.
Bei einer nicht luftumspülten und/oder nicht sachgerechten Lagerung von nassen Dach- und Konterlatten
kann es jedoch zu einer optischen Beeinträchtigung durch Bläuepilze kommen.

 
Informationen von Holzbau Deutschland-Bund Deutscher Zimmermeister in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des deutschen Dachdeckerhandweks.

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